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Erbrecht

Nießbrauch und Wohnrecht erlöschen mit Tod des Berechtigten



Rechte, die dem Erblasser zugestanden haben, gehen in der Regel auf den Erben über. Der Erbe tritt kraft Gesetzes mit Erbfall in die Rechtsposition des Erblassers ein. Er wird dessen Rechtsnachfolger. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht unbeschränkt. Zu den unvererblichen und mit dem Tod des Erblassers erlöschenden Rechten gehören vor allem ihm eingeräumte Nießbrauchrechte (§§ 1030 ff. BGB) oder Wohnungsrechte nach § 1093 BGB. Sie sind auf die Lebenszeit des Berechtigten begrenzt und erlöschen zwingend mit dem Tod des Erblassers (§ 1061 BGB).

Die häufigste Form eines Nießbrauchrechs ist ein lebenslanges Recht, ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Der Eigentümer räumt dem sogenannten Nießbrauchsberechtigten das Recht ein, die Immobilie zu nutzen und sie auch zu vermieten. Ihm steht auch die Fruchtziehung zu, also auch die Mieteinnahmen. Hiervon zu unterscheiden ist das dingliche Wohnrecht nach § 1093, welches dem Berechtigten lediglich das Wohnen gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung. Nießbrauch- und Wohnungsrechte sind als Belastung des betreffenden Grundstücks in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Da die Rechte mit dem Tod des Berechtigten erloschen sind, sollte der Grundstückseigentümer die Löschung der Belastung im Grundbuch beantragen. Wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Erbe der Löschung beim Grundbuchamt widersprochen hat, darf das Nießbrauch- bzw. Wohnungsrecht, sofern Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Erben des Berechtigten gelöscht werden (vgl. § 23 Abs. 1 Grundbuchordnung).

Der Löschungsbewilligung durch die Erben bedarf es nicht, wenn eine sog. „Vorlöschungsklausel“ im Grundbuch eingetragen ist (§ 23 Abs. 2 Grundbuchordnung).

Wenn das Sperrjahr vorbei ist, reicht regelmäßig der Nachweis des Erlöschens durch Sterbeurkunde aus.

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(Stand: 19. Januar 2020)

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