INFO & AKTUELLES

Fluggastrechte
Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges

Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Sie regelt die Fluggastrechte bei Flügen, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten oder von Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EU-Gebiet fliegen. Die Verordnung umfasst auch Flüge mit sogenannten Billigfliegern. Die Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, so dass jeder EU-Bürger Ansprüche aus der Verordnung vor nationalen Gerichten einklagen kann.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges hat der Passagier wahlweise einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind). Darüber hinaus hat der Flugpassagier ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EU oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km.

Bei Flugverspätungen von 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke bis 1.500 km, 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder bis 3.500 km sowie ab 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3.500 km sind von der Fluggesellschaft als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive Transfer zu stellen. Bei einer Verspätung ab 5 Stunden ist der Ticketpreis zu erstatten und ggf. ein kostenloser Rückflug zu stellen. Darüber hinaus kann - bei konkretem Nachweis - Schadensersatz geltend gemacht werden.

Nehmen Fluggäste, die wegen Umbuchung, Überbuchung oder Annullierung des Fluges nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung befördert wurden, ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch, so verteidigten diese sich regelmäßig damit, dass keine Annullierung, sondern nur eine Verspätung des Fluges vorliege, da bei einer Flugverspätung keine Ausgleichszahlung fällig sei. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2009 zwar festgestellt, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der - auch erheblichen - Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, doch gebiete es der im Gemeinschaftsrecht verankerte Gedanke der Gleichbehandlung, das der Fluggast eines verspäteten Fluges nicht anders als den Fluggast eines annullierten Fluges zu behandeln sei. Voraussetzung sei allerdings eine gewisse Qualität der Verspätung. Nach Ansicht des Gerichts seien auch bei Verspätungen ab 3 Stunden Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07).

Die Ausgleichzahlungen sind nur dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind (z.B. politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Wetterbedingungen etc.). Technische Probleme sind in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Sie haben ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung und liegen in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtsunternehmens. Im Übrigen betreffen technischen Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

Für Fragen rund ums Luftverkehrs- und Reiserecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.


Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.


Weitere Informationen zum Thema FLUGGASTRECHTE:

Passagiere können bei Flugverspätung neben Ausgleichszahlung auch weitergehenden Schadensersatz fordern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2012 die Fluggastrechte erneut gestärkt. Das Gericht hat zum einen klargestellt, dass der in der Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung Nr. 261/2004) definierte Begriff "Annullierung" dahingehend auszulegen ist, dass er nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Es kommt also nicht auf die Verspätung des Abflugs, sondern auf die Ankunftsverspätung an.
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Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung eines Fluges

Bei einem Zeitablauf von 22 Stunden zwischen geplantem und tatsächlichen Abflug ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen (AG Frankfurt, Az.: 30 C 1726/06-75).
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Gilt die EG-Fluggastverordnung auch in der Schweiz?

Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Danach kann bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges wahlweise ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind) und ein pauschaler Entschädigungsanspruch. Gilt dies auch für die Schweiz, obwohl sie kein EU-Mitgliedstaat ist?
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Welche Ansprüche hat der Fluggast bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung seines Gepäcks?

Verlust, Verspätung oder Beschädigung bei der Gepäckbeförderung sind neben Annullierungen und Verspätungen von Flügen die am häufigsten aufgetretenen Probleme mit denen sich Flugreisende konfrontiert sehen. Welche Rechte hat man als Passagier?
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Platzen eines Flugzeugreifens ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EG-Fluggastverordnung

Das für den Flughafen Berlin-Schönefeld örtlich zuständige Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte mit Urteil vom 31. Mai 2011 (Az.: 20 C 84/11) entschieden, dass das Platzen eines Reifens bei der Landung keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-Fluggastverordnung Nr. 261/2004 darstellt.
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Haftet eine Fluggesellschaft, wenn Passagiere wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13. März 2012 (Az.: X ZR 127/11) ein Verfahren ausgesetzt, in dem er sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob eine Fluggesellschaft Passagiere entschädigen muss, wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen. Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche des Fluggastes zurückgewiesen. Sie vertreten die Auffassung, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerfluges verpasst, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung zusteht, da Zubringerflug und Anschlussflug grundsätzlich isoliert zu betrachten sind (vgl. AG Wedding, Urteil vom 31.03.2011, Az.: 8a C 10/10 und LG Berlin, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 85 S 113/11).
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Verspätung bei Zwischenlandung ist für Ausgleichsanspruch unbeachtlich

Eine ausgleichspflichtige Verspätung liegt vor, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mehr als 3 Stunden erlitten hat und auch das Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Es muss neben der Ankunfts- auch eine Abflugverspätung vorliegen. Der Ausgleichsanspruch beträgt 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EU oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km. Fraglich ist aber, ob ein Fluggast den Ausgleichsanspruch auch geltend machen kann, wenn der Start am Abflughafen pünktlich erfolgte, aber eine große Verspätung infolge einer Zwischenlandung eintritt.
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Fluggäste müssen über Annullierung des gebuchten Fluges rechtzeitig informiert werden

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 2-24 S 92/11) entschieden, dass Fluggesellschaften den Passagier direkt über die Annullierung informieren müsse. Es reicht nicht aus, wenn die Airline den Reiseveranstalter einer Pauschalreise, über den der Flug gebucht wurde, rechtzeitig in Kenntnis setzt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter bzw. Wissensvertreter des Fluggastes ist.
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