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INFO & AKTUELLES
MietrechtUrteilsmitteilung: Eigenbedarfskündigung zugunsten 11 bzw. 13 Jahre alter Kinder§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann vorliegen, wenn der Vermieter eine Wohnung als Schlaf- und Kinderzimmer für im Kündigungszeitpunkt 11 bzw. 13 Jahre alte Kinder benötigt. Die Unterbringung der Kinder in einer separaten, abschließbaren Wohnung ist nachvollziehbar und nicht unvernünftig, wenn die Kinder in der Wohnung keinen eigenen Hausstand begründen sollen und die elterliche Wohnung über das Treppenhaus erreichbar ist (Abgrenzung zu LG Hannover, Urteil vom 17.4.1991, Az.: 11 S 224/90 in: WuM 1991, 491 und AG Köln, Urteil vom 15.7.1993, Az.: 222 C 168/93 in WuM 1994, 209). LG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013, Az.: 63 S 530/12 (Vorinstanz: AG Lichtenberg, Urteil vom 25. September 2012, Az.: 9 C 31/12) Tatbestand: Der Kläger begehrte vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer in einem 3-Familienhaus befindlichen 49 m² großen Wohnung wegen Eigenbedarfs. Der Kläger machte geltend, dass er die Wohnung für seine beiden Enkeltöchter benötigt, die jeweils ein eigenes Kinderzimmer bekommen sollten. Die Enkeltöchter waren zum Kündigungszeitpunkt 11 und 13 Jahre alt. Unmittelbar unter der Wohnung befand sich die Wohnung der Eltern seiner Enkeltöchter. Beide Wohnungen verfügten über separat abschließbare Wohnungseingangstüren und waren durch ein Treppenhaus mit 17 Stufen voneinander getrennt. Der Beklagte widersprach der Kündigung. Er war der Auffassung, dass der Wunsch des Vermieters, den beiden minderjährigen Kindern eine eigene, separate Wohnung zur Verfügung zu stellen, keinen mit der Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehenden Grund darstellt. Die Eltern würden damit ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflicht verletzen, denn die räumliche Trennung der Wohnungen ermögliche es ihnen nicht, visuell oder akustisch Notsituationen zu erkennen und umgehend darauf zu reagieren. Der Erlangungswunsch des Klägers sei unvernünftig und nicht nachvollziehbar. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Entscheidung: Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses hielt die Eigenbedarfskündigung für rechtmäßig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Nr. 2 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses. Ein solches Interesse liegt auch vor, wenn die Wohnräume für minderjährige Familienangehörige benötigt werden. Dabei heißt „Benötigen“ in diesem Zusammenhang, dass der Vermieter für seinen Willen vernünftige, nachvollziehbare Gründe hat. Das Gericht wies darauf hin, dass es ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund sei, wenn Kindern, die bei Zugang der Kündigung 11 und 13 Jahre alt waren, durch die Kündigung ermöglicht werden soll, jeweils ein eigenes Zimmer zu bewohnen. An dem erforderlichen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund und an der Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches hatte das Gericht auch nicht deswegen Zweifel, da die Enkeltöchter ihre Zimmer in einer anderen Wohnung haben sollen als ihre Eltern. Denn die Wohnung des Beklagten befindet sich unmittelbar über der Wohnung der Tochter des Klägers und ist nur durch ein Treppenhaus mit 17 Stufen von dieser getrennt. Insofern bestehe hinsichtlich der Lage eine Vergleichbarkeit mit einem Einfamilienhaus, in dem die Kinder auch oftmals in einem anderen Stockwerk als die Eltern untergebracht sind. Soweit es sich im Gegensatz zum Einfamilienhaus hier um abgeschlossene Wohnungen handelt und nur noch eine andere Partei in dem Haus wohnt, führen diese Gegebenheiten nicht dazu, den Nutzungswunsch als nicht nachvollziehbar und unvernünftig erscheinen zu lassen und Zweifel an der Ernsthaftigkeit zu haben. Die Situation stellt sich im Wesentlichen nicht anders dar als diejenige, in der eine Familie ein Einfamilienhaus bewohnt, in dem die obere Etage von den Kindern genutzt wird. In beiden Fällen ist ein enges räumliches Näheverhältnis zwischen Kindern und Eltern vorhanden. Es macht keinen entscheidenden Unterschied, dass es sich hier um zwei abgeschlossene Wohnungen mit jeweils gesonderten Wohnungseingangstüren handelt. Denn dies hindert die Tochter des Klägers und ihre Familie nicht daran, jedem Familienmitglied mittels Schlüssels den Zugang sowohl zur oberen als auch zur unteren Wohnung zu ermöglichen. Umgekehrt wäre es selbst in kleineren Wohnungen denkbar, dass sich minderjährige Kinder (etwa durch Einschließen) in ihrem Zimmer der unmittelbaren Kontrolle und erzieherischen Einwirkung ihrer Eltern entziehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Tochter des Klägers und deren Ehegatte ihre sich aus § 1632 Abs. 1 BGB ergebenden Pflichten verletzen, wenn sie die Kinderzimmer ihrer Töchter in der derzeit noch vom Beklagten genutzten Wohnung einrichten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Enkeltöchter des Klägers, die zum Kündigungszeitpunkt bereits 11 und 13 Jahre bzw. fast 12 und 14 Jahre alt waren und in diesem Alter grundsätzlich bereits eine gewisse Selbständigkeit besteht, die auch eine Wohnsituation, wie durch die Kündigung vorliegende, möglich macht. Insoweit ist in der beabsichtigten Unterbringung keine Verletzung der elterlichen Sorge zu erkennen, die den Plan unvernünftig erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass die Fachgerichte nicht verbindlich ihre Vorstellungen an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers setzen dürfen. Die Erziehung der Kinder ist grundsätzlich Sache der Eltern. Welche Aufteilung der Zimmer die Eltern und hier auch die Großeltern für vernünftig halten, darf durch das Gericht nur dahin nachgeprüft werden, ob der Plan unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich ist oder angesichts des Plans beim Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches entstehen. Dies ist hier angesichts des Alters der Kinder und der konkreten Wohnsituation zu verneinen. Hier geht es nicht darum, dass die Töchter unabhängig von den Eltern in einer Wohnung, die nicht im Hause der elterlichen Wohnung liegt einen eigenen Hausstand gründen sollen, sondern darum, ob sie in der direkt über der Wohnung der Eltern befindlichen Wohnung eigene Zimmer haben. Die Kinder sollten weiter in der unteren Wohnung essen. Ein eigener Hausstand sollte nicht begründet werden. Der hiesige Fall unterscheidet sich daher maßgeblich von denjenigen Sachverhalten, über die das Landgericht Hannover (Urteil vom 17.4.1991, Az.: 11 S 224/90 in: WuM 1991, 491) und das Amtsgericht Köln (Urteil vom 15.7.1993, Az.: 222 C 168/93 in WuM 1994, 209) zu befinden hatten. mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
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