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Mietrecht

Innerhalb welcher Frist muss der Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben?


Sind bestimmte Betriebskostenpositionen aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung nicht auf den Mieter umlegbar, der Höhe nach nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft, so muss der Mieter dies gegenüber dem Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung rügen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter seine Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, dass der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.
Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.2010, Az.: VIII ZR 27/10). Allerdings führen formelle Mängel, die nur einzelne Kostenpositionen betreffen, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, wenn diese Positionen unschwer aus der Abrechnung heraus gerechnet werden können (BGH, Urteil vom 12.1.2011, Az.: VIII ZR 148/10 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.2.2007, Az.: VIII ZR 1/06).
Sollten Sie Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen, dann sollten Sie nicht bis zum Ablauf der Frist warten. Denn es droht allein durch den Zeitablauf der Einwendungsausschluss.

Für alle Fragen rund ums Mietrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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