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Mietrecht

BGH setzt seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Farbwahlklauseln im Mietvertrag fort


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2012 (Az.: VIII ZR 205/11) erneut mit der Auslegung von Farbwahlklauseln in Mietverträgen beschäftigt.

Die streitgegenständliche Klausel lautete wie folgt:

"Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten."

Diese Klausel ist nach Ansicht des BGH gem. § 307 BGB unwirksam, denn sie gibt dem Mieter auch während der Mietzeit für die auszuführenden Schönheitsreparaturen einen weißen Anstrich von Decken und Wänden vor. Sie schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters dadurch in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt.

Der BGH setzt damit seine ständige Rechtsprechung fort, wonach eine Farbwahlklausel den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum belässt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: VIII ZR 224/07).

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