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Allgemeines Zivilrecht

Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts


Besteht – z.B. mangels Haustürsituation – kein gesetzliches Widerrufsrecht, so ist zu prüfen, ob die Vertragsparteien ggf. ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart haben. Auch für ein solches vertragliches Widerrufsrecht gelten bezüglich der Widerrufsbelehrung die allgemeinen Vorschriften. Die Widerrufsfrist gemäß §§ 312, 355 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt erst, wenn der Vertragspartner ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV muss die Widerrufsbelehrung, sofern der Unternehmer nicht die Muster der Anlage 2 oder 3 verwendet, in der Belehrung den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsempfängers enthalten (Landgericht Potsdam, Beschluss vom 8. Januar 2010, Az.: 13 T 100/09).

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