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Allgemeines Zivilrecht

Wann beginnt die Verjährung des Auskunftsanspruchs des Treugebers gegen den Treuhänder?


Grundsätzlich hat der Treugeber einen Auskunftsanspruch gegen den Treuhänder hinsichtlich aller Fragen, die das Treuhandverhältnis betreffen. Der Treuhänder unterliegt den weitreichenden Informationspflichten des § 666 BGB, weil er fremdnützig im Rechtskreis des Auftraggebers tätig wird und deshalb dessen Interessen wahrzunehmen hat. Der Auskunftsanspruch setzt ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus, d.h. der Treuhänder muss die Leistung erst erbringen, wenn der Treugeber die Auskunft verlangt. Der Auskunftsanspruch begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.12.2011, Az.: III ZR 71/11).

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