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Fluggastrechte

Wer ist ausführendes Luftfahrtunternehmen?


Bis zu 600 EUR Entschädigung bei Nichtbeförderung, Verspätung oder Flugannullierung

Nach der EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004) haben Sie als Passagier bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung des Fluges einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Die Ausgleichzahlung kann ab einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichzahlung ist abhängig von der Flugstrecke zwischen Abflug- und Ankunftsort. Bei einer Flugstrecke unter 1.500 km muss das ausführende Luftfahrtunternehmen 250 Euro zahlen, bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 km 400 EUR und bei über 3.500 km sogar 600 Euro je Passagier.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Entscheidungen vom 12.9.2017 (Az.: X ZR 102/16 und X ZR 106/16) erneut mit der Frage zu beschäftigen, wer genau ausführendes Luftfahrtunternehmen ist.

Einigkeit besteht darüber, dass nicht entscheidend ist, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Flugreisevertrag geschlossen wurde, sondern welches Luftfahrtunternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (so bereits BGH, Urt. v. 26.11.2009, Az.: Xa ZR 132/08 und 28.5.2009, Az.: Xa ZR 113/08). Dafür ist – so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung - nicht entscheidend, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrtzeug oder mit einem – mit oder ohne Besatzung – gemieteten oder geleasten Flugzeug durchgeführt wird.

In dem konkreten Fall ging es um einen Flug mit 7-stündiger Ankunftsverspätung, der unter dem IATA-Code des beklagten Luftfahrtunternehmens, jedoch mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines anderen Luftfahrtunternehmens aufgrund einer sog. „Wet-Lease-Vereinbarung“ durchgeführt wurde. Das ist eine Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der "Vermieter" auch die Flugzeugbesatzung stellt. Der BGH wies darauf hin, dass das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage ist, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Quelle: BGH-Pressemittleilung Nr. 141/17 vom 13.9.2017

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